Was ist ein Pfändungskonto? Das P-Konto erklärt
Wer hohe Schulden hat und diese nicht mehr bedienen kann, dem droht eine Kontopfändung. Die Pfändung soll dabei helfen, den Gläubigern die ausstehenden Forderungen einzutreiben.
Allerdings stellt die Pfändung für die Betroffenen gleichermaßen ein finanzielles Risiko dar. So wollen weiterhin Miete, Strom und Lebensmittel finanziert werden. Eine Grundsicherung lässt sich mit dem Pfändungsschutzkonto, dem sogenannten P-Konto, erzielen.
In diesem Beitrag lernst du, was ein P-Konto ist, wer Anspruch auf ein Pfändungsschutzkonto hat und warum Betroffene unbedingt ein P-Konto eröffnen sollten.
1. Was ist ein Pfändungsschutzkonto?
Hast du Schulden und die Gläubiger wollen dein Gehalt pfänden lassen, dann besteht die Möglichkeit, dein bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto, umgangssprachlich als P-Konto bezeichnet, zu verwandeln.
Der Gesetzesgeber hat Betroffenen ein gesetzliches Recht zur Erstellung eines P-Kontos eingeräumt. Stellst du einen entsprechenden Antrag bei deiner Bank, muss diese dir ein P-Konto einrichten.
Sobald der Antrag gestellt ist, hat die Bank vier Werktage für die Umstellung des Kontos. Die entsprechenden Freibeträge gelten hierbei rückwirkend zum Zeitpunkt der Pfändungszustellung.
Folglich sollten Betroffene schnell reagieren und eine Pfändung nicht einfach ignorieren. Durch das P-Konto wird das Einkommen bis zu einer gesetzlich festgelegten Grenze geschützt. Diese Maßnahme soll den Gläubiger schützen und dazu beitragen, dass dieser auch weiterhin alltägliche Geschäfte abwickeln kann.
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2. Der P-Konto Freibetrag: Diese Grenzen gibt es
Die Grundlage für den P-Konto Freibetrag liefert der § 850c Absatz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Dieser Paragraf definiert die Pfändungsfreibeträge des nicht pfändbaren Arbeitseinkommens. Zudem definiert der Gesetzgeber in § 850c Absatz 4 Satz 2 ZPO, dass sich die P-Konto Freibeträge jährlich zum 1. Juli an den einkommensteuerrechtlichen Grundfreibetrag nach § 32a Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) anpassen.
Bis zum 1. Juli 2023 beträgt der Pfändungsfreibetrag gemäß der Festlegung des Bundesministeriums der Justiz und Verbraucherschutz (BMJ) 1.410,00 € für eine alleinstehende Person. Eine aktuelle Übersicht der Pfändungsfreigrenzen kannst du in der entsprechenden Broschüre zu den Pfändungsfreigrenzen des BMJ nachlesen.
Der aktuelle Freibetrag beim P-Konto beträgt 1.410,00 € für Einzelpersonen ohne Unterhaltspflichten für Partner oder Kinder.
Innerhalb der P-Konto Freigrenze können Betroffene reguläre Überweisungen vornehmen, Geld abheben oder Daueraufträge ausführen lassen. Beträge, die über diese Grenze hinausgehen, können dahingegen von den Gläubigern gepfändet werden.
Außerdem können nicht genutzte Grundfreibeträge mit in den Folgemonat übernommen werden. Konkret bedeutet dies, dass ein Betroffener auch Geld auf dem P-Konto ansparen kann.
Wurde im April lediglich ein Betrag von 1.000 € des Grundfreibetrags beansprucht, erhöht sich der nicht pfändbare für den darauffolgenden Monat entsprechend. So ergibt sich aktuell ein neuer Freibetrag von 1.410,00 € für den neuen Monat zuzüglich 410,00 € für den letzten Monat.
Der P-Konto-Freibetrag bei Unterhaltspflicht
Wie aus dem § 850c ZPO hervorgeht, erhöht sich der Pfändungsfreibetrag, wenn der Schuldner Unterhaltspflichten hat. Die nachfolgende Tabelle verdeutlicht die zusätzlichen Freibeträge für das P-Konto:
Anzahl Unterhaltspflichtiger | Freigrenze |
---|---|
0 | 1.410,00 € |
1 | 1.937,76 € |
2 | 2.231,78 € |
3 | 2.525,80 € |
4 | 2.819,82 € |
5 | 3.113,84 € |
Wie du also siehst, können Unterhaltspflichten dazu beitragen, dass der Schuldner signifikante Freibeträge erhält.
3. Kann man mit einem P-Konto sparen?
Ja, trotz eines P-Kontos ist es möglich, Geld anzusparen. Dies ist auch vom Gesetzgeber gewünscht, denn auch Schuldner mit einer bestehenden Pfändung sollen die Möglichkeit erhalten, Einkäufe, die über den täglichen Bedarf hinausgehen, zu tätigen. Folglich ist es auch möglich, mit einem P-Konto für größere Anschaffungen zu sparen.
Möglich macht dies der Übertrag des nicht verbrauchten Freibetrags aus einem Vormonat. Die Freibeträge können grundsätzlich in die nächsten drei Monate übertragen werden. Zudem gilt das First In – First Out-Prinzip. Insgesamt ist es möglich, das Vierfache des monatlichen Freibetrags auf dem P-Konto anzusparen.
First-In – First Out beim P-Konto
First In – First Out ist eine Berechnungsregel für Ansparguthaben beim Pfändungsschutzkonto. Diese Regelung wurde vom Bundesgerichtshof (BGH) entwickelt und vom Gesetzgeber übernommen. Im Grunde beschreibt diese Regelung, dass Verfügungen (bspw. Überweisungen oder Abhebungen) vom ältesten noch vorhandenen Guthaben abgezogen werden.
Durch diesen Ansatz wird stets das Ansparguthaben vor neueren Gutschriften verbraucht. Das neuere Guthaben ist durch die aktuelleren Freibeträge geschützt.
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4. Was kostet ein P-Konto?
Jede Bank muss einer gepfändeten Person ein Pfändungsschutzkonto zur Verfügung stellen. Zeitgleich muss die Bank die Umstellung kostenlos vornehmen und innerhalb von vier Werktagen nach Antragsstellung bearbeitet haben.
Grundsätzlich muss eine Bank ein P-Konto auch nicht kostenfrei zur Verfügung stellen. Dementsprechend dürfen hier weiterhin die gleichen Gebühren wie für das reguläre Konto vereinnahmt werden. Ein wegweisendes Urteil hat der BGH am 12. September 2017 unter dem Aktenzeichen XI ZR 590/15 gesprochen. So darf eine Bank keine Gebühren von 7,00 € erheben, wenn das reguläre Gehaltskonto monatlich 5,00 € kostet.
Durch das Urteil des BGH ergibt sich, dass ein P-Konto so viel kosten darf, wie ein reguläres Gehaltskonto.
Da die Pfändungsfreigrenze basierend auf den steigenden Lebenshaltungskosten recht eng kalkuliert ist, sollten betroffene Personen darauf achten, dass das eigene Girokonto gebührenfrei ist.
Verbraucherschützer haben festgelegt, dass ein kostenloses Girokonto folgende Eigenschaften aufweisen muss:
- 0,00 € Grundgebühr ohne Mindestgeldeingang
- 0,00 € für Überweisungen
- 0,00 € für die Girocard
Basierend auf dieser Feststellung können wir aus Erfahrung sagen, dass es auch heute noch zahlreiche kostenlose Girokonten gibt. Diese werden oftmals von Online-Banken angeboten. In unserem Girokonto-Vergleich findest du eine Auswahl entsprechender Konten.
Wichtig ist an dieser Stelle allerdings, dass eine Bank einer Person mit aktiver Pfändung nicht alle Produkte anbieten muss. Dabei soll sichergestellt werden, dass sich ein Schuldner nicht noch weiter verschulden kann. So darf eine Bank beispielsweise nach der Beantragung eines P-Kontos eine bestehende Kreditkarte oder einen Dispokredit kündigen.
Ist eine Kreditkarte trotz laufender Pfändung möglich?
Grundsätzlich bieten Banken mit einer echten Kreditkarte eine Art zinsloses Darlehen an. Dementsprechend erhalten Antragsteller mit einer aktiven Pfändung sowie negativer Schufa keine Kreditkarte.
Allerdings bieten die Karten von Visa und Mastercard im Alltag zahlreiche Vorteile. Dementsprechend gibt es auch Kreditkarten, die trotz negativer Schufa beantragt werden können – die Rede ist von Prepaid-Kreditkarten. Hier müssen die Kunden vorab ein Guthaben auf die Karte überweisen – eine Überziehung ist nicht möglich.
5. Kann man ein Gemeinschaftskonto als P-Konto führen?
Eine Insolvenz oder Kontopfändung bahnt sich oftmals über einen längeren Zeitraum an. Dementsprechend ist es wichtig, zu verstehen, was bei einem bestehenden Gemeinschaftskonto passiert. Ein Gemeinschaftskonto kann nämlich unbegrenzt gepfändet werden.
Ein Pfändungsschutzkonto lässt sich ausschließlich als Einzelkonto führen, weshalb Banken ein Gemeinschaftskonto nicht in ein P-Konto umwandeln können.
Für Betroffene bedeutet dieser Status quo, dass das Gemeinschaftskonto aufgelöst werden sollte, sobald mit Pfändungen zu rechnen ist. So wird sichergestellt, dass der Pfändungsschutz korrekt funktioniert. Auch wenn es plötzlich zur Pfändung kommt, gibt es einen gesetzlichen Schutz.
So hat der Gesetzgeber festgehalten, dass man Guthaben auf einem Gemeinschaftskonto binnen eines Monats nach Pfändung schützen lassen kann. Dieser Schutz sieht wie folgt aus:
- Auszahlungsverbot: Die Bank darf gepfändetes Guthaben für einen Zeitraum von einem Monat nach Pfändung nicht auszahlen.
- Aufteilung von Guthaben: Innerhalb des Monats können die Kontoinhaber die Guthaben aufteilen und auf ein Einzelkonto übertragen. Die Aufteilung erfolgt typischerweise pro Kopf und muss von jeder Person einzeln beauftragt werden.
- P-Konto: Die Pfändung setzt sich auf dem Einzelkonto fort, weshalb die Betroffenen die Umwandlung in ein P-Konto beauftragen sollten.
Reagieren die Kontoinhaber des Gemeinschaftskontos nicht fristgerecht innerhalb des Monats, wird das Guthaben auf dem Gemeinschaftskonto gepfändet. Auch später eingehende Zahlungen wie Lohn oder Gehalt fließen unmittelbar an den Gläubiger.
Es empfiehlt sich daher, alle Zahlungen, Daueraufträge und Lastschriften vom Gemeinschaftskonto an ein Einzelkonto zu übertragen. So stellen die Betroffenen sicher, dass weiterhin alle Zahlungen stattfinden können.
Gemeinschaftskonto kündigen
Sobald die Kontoinhaber zwei separate Konten eingerichtet haben und das Gemeinschaftskonto nicht mehr verwendet wird, sollte dieses gekündigt werden. Eine Kontokündigung führt die Bank nicht automatisch durch und die Kontoführungsgebühren werden weiterhin belastet. Zusätzlich wird auch jede eingehende Zahlung auf dem Konto gepfändet.
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6. P-Konto auflösen: Wann kann die Umwandlung in ein normales Konto erfolgen?
Nachdem sich die finanzielle Lage wieder verbessert hat, kann das P-Konto aufgelöst werden. Hierfür müssen der Kontoinhaber die Zusatzvereinbarung zum P-Konto kündigen. Anschließend wandelt die Bank das Pfändungsschutzkonto wieder in ein reguläres Girokonto um.
Gemäß dem BGH-Urteil XI ZR 187/13 dürfen Banken einer Umwandlung in ein reguläres Konto nicht widersprechen. Dementsprechend stehen den Kontoinhabern oftmals alle Möglichkeiten offen.
Wichtig ist an dieser Stelle, dass die Bank und das Konto wirklich gut sind. Wir empfehlen regelmäßig die Verwendung eines kostenlosen Girokontos, da dieses lediglich zur Abwicklung von Zahlungen dient. Das P-Konto sollte man erst auflösen, wenn eine Verbesserung der finanziellen Situation absehbar ist.
Leiden Schuldner unter einer enormen Schuldenlast, dann ist eine Privatinsolvenz unter Umständen die bessere Lösung. In diesem Artikel zeigen wir dir, wann eine Privatinsolvenz ein sinnvoller Weg aus den Schulden ist.
7. Unser Fazit zum P-Konto
Wer Schulden hat, sollte rechtzeitig aktiv werden und sich um Lösungen für das Problem bemühen. Durch eine unerwartete Kontopfändung kann sich die finanzielle Situation erheblich verschlechtern. Dies gilt insbesondere, wenn Schuldner kein Geld für Miete, Lebensmittel oder sonstige notwendige Verträge haben.
Mit einem Pfändungsschutzkonto lässt sich die notwendige Liquidität für das tägliche Leben absichern. Aus diesem Grund sollten Betroffene auch rechtzeitig handeln und das Konto einrichten. Insofern es noch Unterhaltspflichten gibt, muss ein Antrag zur Erhöhung der Pfändungsfreibeträge erfolgen.
Zusätzlich kann man über das P-Konto auch ein kleineres finanzielles Polter, einen Notgroschen, ansparen. Das Ziel sollte es allerdings sein, die Schulden zu begleichen, um anschließend normal weiterleben zu können.