Mutterschaftsgeld: So viel Geld gibt es von der Krankenkasse
Du bist schwanger? Glückwunsch! Damit du die Zeit vor der Geburt und die ersten Wochen mit Nachwuchs ohne Geldsorgen verbringen kannst, zahlt die gesetzliche Krankenkasse in Deutschland Mutterschaftsgeld. Wie hoch die Leistung ist, wie die Beantragung funktioniert und wie lange sie dir zusteht, erfährst du in unserem Artikel.
1. Wer hat Anspruch auf Mutterschaftsgeld?
Ein Kind verändert das Leben. Umso wichtiger, dass Mütter sich in den Wochen vor und nach Geburt auf ihre neue Rolle konzentrieren können. Damit sie nicht in Geldnot geraten, gibt es in Deutschland seit 1952 das Mutterschaftsgeld. Andere europäische Länder haben ähnliche Leistungen, beispielsweise das Wochengeld in Österreich und die Mutterschaftsentschädigung in der Schweiz.
Ob du Anspruch auf das Mutterschaftsgeld hast, hängt vor allem von deinem Arbeitsstatus und von deiner Krankenversicherung ab. Folgend erklären wir, wem diese Leistung zusteht.
Gesetzlich versicherte Arbeitnehmerinnen
Bist du fest angestellt oder Auszubildende und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert, zahlt dir diese das Mutterschaftsgeld, das maximal 13 Euro am Tag beträgt. Zusätzlich steht dir ein Zuschuss vom Arbeitgeber zu, sodass du bis zum Ende des Bezugszeitraums eine Lohnfortzahlung erhältst.
Privat versicherte Arbeitnehmerinnen
Private Krankenversicherungen zahlen kein Mutterschaftsgeld. Du erhältst aber während der Mutterschutzfristen Krankentagegeld, falls dein Tarif eine solche Leistung vorsieht. Ist das nicht der Fall, bekommst du ein reduziertes Mutterschaftsgeld in Form einer Einmalzahlung von 210 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung. In beiden Fällen zahlt dir dein Arbeitgeber genauso wie bei gesetzlich Versicherten den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
Geringfügig Beschäftigte (Minijob)
Schwangere, die maximal 520 Euro im Monat verdienen und selbst gesetzlich versichert sind, erhalten genauso wie normale Arbeitnehmerinnen das Mutterschaftsgeld in Höhe von maximal 13 Euro am Tag von der Krankenkasse plus gegebenenfalls den Arbeitgeberzuschuss.
Familienversicherte
Bist du über deinen Ehemann oder über deine Eltern in der Familienversicherung, gibt es einmalig das reduzierte Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro. Hast du aber einen Minijob, steht dir der Arbeitgeberzuschuss zu.
Selbstständige
Bist du selbstständig, egal ob freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse oder privat versichert, gibt es Mutterschaftsgeld nur, wenn du Anspruch auf Krankentagegeld hast.
Eine Ausnahme bilden selbstständige Künstlerinnen, die über die Künstlersozialkasse gesetzlich versichert sind. Hier zahlt die Krankenkasse (nicht die KSK!) während des Mutterschutzes ein Mutterschaftsgeld in Höhe von 70 Prozent des gemeldeten Arbeitseinkommens.
Arbeitslose
Frauen, die Arbeitslosengeld I (ALG I) beziehen, bekommen Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse innerhalb der Mutterschutzfristen. Als Bemessungsgrundlage dient dann der Tagessatz beim ALG I. Anders sieht es aus, wenn sie Bürgergeld (ehemaliges ALG II/“Hartz IV“) erhalten. In diesem Fall besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, jedoch gibt es ab der 13. Schwangerschaftswoche 17 Prozent Zuschlag zum Regelsatz wegen Mehrbedarf.
Studentinnen
Bei Studentinnen hängt der Anspruch auf Mutterschaftsgeld davon ab, ob sie in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und wie sie krankenversichert sind:
- Arbeiten sie neben dem Studium (auch Minijob) und sind sie als Studentinnen versichert, gibt es die 13 Euro am Tag plus je nach Verdienst den Arbeitgeberzuschuss.
- Sind sie unter 25 und über die Eltern familienversichert, dennoch erwerbstätig, erhalten sie das reduzierte Mutterschaftsgeld (einmalig 210 Euro) vom Bundesamt für soziale Sicherung plus den Arbeitgeberzuschuss.
- Arbeiten sie nicht, besteht kein Anspruch auf Mutterschaftsgeld.
Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen
Beamten, Soldaten und Richter sind in der Regel keine Mitglieder einer gesetzlichen Krankenkasse. Während der Mutterschutzfristen zahlt der Staat jedoch die volle Besoldung.
Mütter in Elternzeit
Manchmal überschneidet sich die Elternzeit eines älteren Geschwisterkindes mit der neuen Mutterschutzfrist. Das Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse gibt es für gesetzlich Versicherte trotzdem.
Den Arbeitgeberzuschuss bekommen sie aber nur, wenn sie in der Elternzeit Teilzeit arbeiten. Unterbrechen sie aber die Elternzeit vor Beginn der neuen Mutterschutzfrist, haben sie wieder Anspruch auf das volle Gehalt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
Beschäftigungsverhältnis | Versichertenstatus | Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse | Mutterschaftsgeld vom Bundesamt für Soziale Sicherung (reduziertes Mutterschaftsgeld) | Arbeitgeberzuschuss | |
Angestellt | Selbst gesetzlich versichert | Ja | Nein | Ja | |
Privatversichert | Nein, aber u.U. Krankentagegeld | Nein | Ja | ||
Geringfügig beschäftigt | Selbst gesetzlich versichert | Ja | Ja, wenn kein Krankentagegeld | Ja, wenn Nettolohn > 13 Euro/TagJa | |
Familienversichert | Nein | Ja | Ja, wenn Nettolohn > 13 Euro/Tag | ||
Selbstständig | Freiwililig gesetzlich versichert | Nein, aber u.U. Krankentagegeld | Nein | Nein | |
Privat versichert | Nein, aber u.U. Krankentagegeld | Nein | Nein | ||
KSK | Ja | Nein | Ja, Krankenkasse zahlt 70 Prozent des Nettoeinkommens | ||
Nicht beschäftigt (Studentin, Bürgergeld, Hausfrau) | Nein | Nein | Nein | ||
ALG I | Ja | Nein | Nein, aber Mutterschaftsgeld ist so hoch wie ALG I vor Mutterschutz | ||
Beamtinnen, Soldatinnen und Richterinnen | Nein | Nein | während der Mutterschutzfristen die volle Besoldung |
2. Wie lange gibt es Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsgeld erhältst du während der gesetzlichen Mutterschutzfrist. Laut § 3 des Mutterschutzgesetzes deckt diese die sechs Wochen vor der Geburt, den Entbindungstag und die acht Wochen nach der Geburt.
Nicht alle Kinder kommen jedoch am errechneten Termin auf die Welt. Wird das Kind früher geboren, verlängert sich die Schutzfrist nach der Geburt um die Zeit zwischen der errechneten und dem eigentlichen Geburtsdatum. Ist der voraussichtliche Entbindungstermin beispielsweise am 22. Juli, und wird das Kind aber am 1. Juli geboren, fehlen 3 Wochen. Nach der Geburt ist die Mutter daher nicht 8, sondern 11 Wochen im Mutterschutz, sodass sie insgesamt auf 14 Wochen kommt.
Bei Mehrlingsgeburten, Frühchen (unter 2.500 Gramm Geburtsgewicht) und Kindern mit einer Behinderung verlängert sich die Schutzfrist nach der Entbindung auf 12 Wochen, sodass die Mutter insgesamt 18 Wochen Mutterschaftsgeld bezieht.
3. Wie viel Mutterschaftsgeld bekomme ich?
Die Grundlage zur Berechnung des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt, das die Mutter in den letzten drei Monaten vor Beginn der Mutterschutzfrist erzielt hat. Die Krankenkasse zahlt aber maximal 13 Euro am Tag, wobei der Arbeitgeber die Differenz zwischen dem Nettolohn vor dem Mutterschutz und dem Mutterschaftsgeld übernimmt.
Ähnlich funktioniert es bei privat versicherten Arbeitnehmerinnen oder geringfügig Beschäftigten, die das reduzierte Mutterschaftsgeld bekommen: Der Arbeitgeber muss das Mutterschaftsgeld bis zur Höhe des letzten Nettoarbeitsentgelts vor dem Mutterschutz aufstocken.
Selbstständige mit Anspruch auf Krankentagegeld bekommen dagegen in der gesetzlichen Krankenversicherung 70 Prozent ihres Bruttoeinkommens, maximal aber 116,38 Euro am Tag. Bei Privatversicherungen unterscheidet sich die Höhe je nach Vertrag, ist aber in jedem Fall auf die Höhe des Nettoeinkommens der letzten 12 Monate begrenzt.
Anhand von drei Beispielen zeigen wir, wie die Berechnung funktioniert.
Julia ist Angestellte und gesetzlich krankenversichert. Ihr Mutterschutz fängt am 1. Juli 2023 an. In den letzten drei Monaten vor Beginn des Mutterschutzes verdiente sie 2.700 netto pro Monat, was bei 91 Tage 89,01 Euro pro Tag ergibt. Die Krankenkasse zahlt ihr während der Mutterschutzfristen 13 Euro am Tag, ihr Arbeitgeber die restlichen 76,01 Euro.
Somit bekommt Julia bis zum Ende des Mutterschutzes ihr volles Gehalt. Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern werden nicht fällig. Dennoch unterliegt das Mutterschaftsgeld dem Progressionsvorbehalt. Er wird also bei der Einkommenssteuerberechnung den anderen Einnahmen addiert, die Julia in dem Kalenderjahr erzielt.
Anna ist Studentin und über ihre Eltern versichert. Neben ihrem Studium arbeitet sie am Wochenende im Café und verdient insgesamt 450 Euro pro Monat. Ihr Mutterschutz fängt am 1. August 2023 an, somit hat sie in den drei Monaten davor im Schnitt 14,67 Euro am Tag verdient.
Da sie nicht selbst versichert ist, steht ihr nur einmalig das reduzierte Mutterschaftsgeld in Höhe von 210 Euro zu. Umgerechnet auf den Tag sind es 2,14 Euro. Der Arbeitgeberzuschuss beträgt dann 12,57 Euro pro Tag. So hat auch Anna während des Mutterschutzes den gleichen Verdienst wie davor.
Laura ist selbstständig, privat versichert und verdiente in den 12 Monaten vor dem Mutterschutz 40.000 Euro netto (109,59 Euro am Tag). Mutterschaftsgeld steht ihr nicht zu, aber dafür Krankentagegeld in Höhe ihres Nettoeinkommens. Diese Leistung, die steuerfrei ist, bekommt sie von ihrer Krankenversicherung 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt.
So hat sie während des Mutterschutzes keine finanziellen Einbußen, muss allerdings anders als gesetzlich Versicherte weiter die Krankenversicherungsbeiträge entrichten.
4. Wie stelle ich einen Antrag auf Mutterschaftsgeld?
Mutterschaftsleistungen gibt es nur auf Antrag. Auch wenn du als werdende Mutter andere Sorgen hast, solltest du dir daher die Zeit nehmen, alle Formulare rechtzeitig und korrekt auszufüllen:
- Um das Mutterschaftsgeld bei deiner Krankenkasse zu beantragen, benötigst du eine Bescheinigung von deinem Arzt oder deiner Hebamme, auf der der voraussichtliche Entbindungstermin steht. Zusätzlich füllst du ein Formular aus, das du auf der Webseite deiner Krankenkasse findest. Meist ist es nötig, es auszudrucken und per Post zu verschicken. Spätestens 7 Wochen vor dem errechneten Geburtstermin sollte der Antrag auf dem Weg sein, damit du das Geld pünktlich erhältst.
- Beim Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld hängt es von deinem Arbeitgeber ab, welche Bescheinigungen er benötigt. Manche bestehen wie die Krankenkasse auf ein Attest mit dem voraussichtlichen Entbindungstag. Anderen reicht es die Mitteilung, dass du Mutterschaftsgeld beantragt hast.
- Hast du Anspruch auf das reduzierte Mutterschaftsgeld, stellst du den Antrag online auf der Webseite des Bundesamtes für Soziale Sicherung. Neben dem Hauptformular brauchst du eine Bescheinigung von deinem Arbeitgeber über das Vorliegen einer Beschäftigung sowie ein Zeugnis vom Arzt mit dem voraussichtlichen Entbindungstermin.
5. Wie wirkt sich das Mutterschaftsgeld auf das Elterngeld aus?
Das Mutterschaftsgeld gilt als eine sogenannte vorrangige Leistung und wird voll auf das Elterngeld angerechnet. Das bedeutet, dass du in den 8 Wochen nach der Geburt das Mutterschaftsgeld, dafür kein Elterngeld erhältst. Dein Elterngeldanspruch wird nicht nach hinten geschoben, sondern verringert sich um die 8 Wochen. Am Ende stehen dir als Mutter also maximal 10 Monate plus einige Tage Elterngeld zu.
Der Kindsvater kann parallel ab der Geburt Elternzeit nehmen. Damit, da du in den Monaten 1 und 2 auch automatisch Elterngeld beziehst, verbraucht ihr in den ersten zwei Monaten gleich vier Monate.
Steht dir kein Elterngeld zu, beispielsweise weil du privat versichert ohne Krankentagegeldanspruch bist, erhältst du ab der Geburt Elterngeld.