Elternzeit: so lange steht Müttern und Vätern Elternurlaub zu
„Genieß die Zeit, sie vergeht so schnell“ : Diesen Satz bekommen frisch gebackene Eltern oft zu hören. Doch wie lange dürfen sie nach der Geburt zu Hause bleiben? Wir erklären, wie lange die Elternzeit maximal läuft und wann du den Antrag stellen musst.
1. Wie lange darf ich Elternzeit nehmen?
Kommt ein Kind auf die Welt, bleibt in den ersten Jahren meist ein Elternteil zu Hause. Diese unbezahlte Freistellung von der Arbeit laut Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) ist nicht auf das erste Lebensjahr begrenzt. So betrug 2023 laut Mikrozensus der Anteil der Eltern in Elternzeit mit Kindern unter 3 Jahren 20,5 Prozent .
Doch wie lange dürfen Mütter und Väter eine berufliche Pause einlegen, um ihren Nachwuchs zu betreuen? Der Rechtsanspruch auf Elternzeit beträgt für jeden Elternteil maximal 3 Jahre pro Kind. Bei Frauen werden die 8 Wochen des Mutterschutzes nach der Geburt angerechnet, sodass Mutterschutz plus Elternzeit am Ende drei Jahre ergeben.
Diese drei Jahre müssen Eltern aber nicht am Stück nehmen, sondern dürfen sie in mehrere Abschnitte unterteilen. Dabei gelten folgende Regeln:
- Es sind maximal drei Abschnitte möglich.
- Ab dem 3. Geburtstag gibt es maximal 24 Monate.
- Der Rechtsanspruch auf Elternzeit endet, wenn das Kind 8 Jahre alt wird.
- Bei Arbeitnehmerinnen und Beamtinnen wird die Zeit des Mutterschutzes auf die 3 Jahre Elternzeit angerechnet.
- In den ersten beiden Jahren nach der Geburt des Kindes (Bindungszeitraum) müssen Arbeitnehmer und Beamte dem Arbeitgeber im Voraus mitteilen, wie lange sie Elternzeit nehmen möchten, damit er eine Ersatzkraft einstellen kann.
- Nehmen sie nicht die vollen zwei Jahre, können sie nur mit seiner Zustimmung bis zum zweiten Geburtstag verlängern.
- Eine neue Schwangerschaft unterbricht nicht automatisch die Elternzeit. Jedoch können werdende Mütter die alte Elternzeit vorzeitig beenden, um den Zuschuss des Arbeitgebers zum Mutterschaftsgeld zu erhalten. Die verbliebene Elternzeit lässt sich auf den Zeitraum zwischen dem 3. und dem 8. Lebensjahr übertragen, wenn der Arbeitgeber zustimmt.
- Während der Elternzeit ist eine Teilzeittätigkeit erlaubt, allerdings maximal 32 Stunden pro Woche. Für Geburten vor dem 01. September 2021 beträgt die zulässige Arbeitszeit 15 bis 30 Stunden pro Woche.
Folgend rechnen wir die Elternzeit anhand von zwei Beispielen aus
2. Wann soll ich Elternzeit beantragen?
Der Antrag auf Elternzeit erfolgt schriftlich beim Arbeitgeber/Dienstherrn. Dabei reicht ein formloses, unterschriebenes Schreiben, auf dem der Arbeitnehmer/Beamte der gewünschte Beginn und Ende der Elternzeit mitteilt. Auf der Webseite des Bundesministeriums für Familie findest du ein Musterschreiben.
Die Fristen unterscheiden sich je nachdem, ob du in den ersten drei Lebensjahren oder danach Elternzeit beantragst. Im ersten Fall muss der Antrag 7 Wochen vor Beginn der Elternzeit dem Arbeitgeber vorliegen, im zweiten Fall beträgt die Frist 13 Wochen. Das Gleiche gilt, wenn du die Elternzeit verlängern möchtest.
Die Elternzeit fängt frühestens 7 Wochen nach dem Antragsdatum an. Stellst du den Antrag zu spät, musst zu zwischen dem geplanten und dem eigentlichen Beginn arbeiten. Eine Ausnahme gibt es nur bei Härtefällen, etwa wenn das Kind zu früh auf die Welt kommt oder wenn ein Pflegekind ungeplant und kurzfristig aufgenommen wird. Stelle daher sicher, dass dein Schreiben deinen Arbeitgeber rechtzeitig erreicht und lass dir am besten den Empfang bestätigen.
Muss mein Arbeitgeber die Elternzeit genehmigen?
Das Recht auf Elternzeit ist im Gesetz verankert. Der Arbeitgeber darf aus diesem Grund grundsätzlich keinen Antrag ablehnen. Es gelten jedoch folgende Ausnahmen:
- Hat ein Arbeitnehmer in den ersten zwei Jahren (Bindungszeitraum) weniger als 24 Monate angemeldet und möchte er verlängern, muss der Arbeitgeber nicht zustimmen. Er muss aber den Antrag zumindest prüfen. Geht es um einen Härtefall, etwa weil der Partner schwer erkrankt ist, muss er die Verlängerung genehmigen.
- Beantragt der Arbeitnehmer Teilzeit in Elternzeit, darf der Arbeitgeber aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Dafür muss er jedoch wirklich schwerwiegende Gründe nennen. Laut einem Urteil des Landgerichts Köln genügt es nicht zu behaupten, es gäbe keine Beschäftigungsmöglichkeit. Praktisch ist es nur im Falle einer bevorstehenden Betriebsschließung oder in ähnlichen Situationen möglich, die Teilzeit abzulehnen.
- Eine Verlängerung gilt grundsätzlich als weiterer Abschnitt, selbst wenn sie nahtlos an den vorherigen anknüpft. Nimmt der Arbeitnehmer bereits den dritten Zeitabschnitt, darf der Arbeitgeber daher den Antrag auf Verlängerung ablehnen, da mehr als drei Abschnitte nicht vorgesehen sind.
Darf mich mein Arbeitgeber während der Elternzeit kündigen?
Während der Elternzeit bist du vor einer Kündigung geschützt. Nur in schweren Fällen, beispielsweise bei einer Insolvenz oder wenn ein Kleinbetrieb in seiner Existenz bedroht ist, darf der Arbeitgeber kündigen. Die Kündigung muss er ohnehin bei der Aufsichtsbehörde für Arbeitsschutz beantragen, die das Vorliegen eines solchen schwerwiegenden Grunds prüft.
3. Wer hat einen Rechtsanspruch auf Elternzeit?
Elternzeit kann jeder Arbeitnehmer beantragen, der sein Kind betreut und mit ihm in einem Haushalt lebt. Auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber), Auszubildende und Teilzeitbeschäftigte haben einen Anspruch auf Elternzeit. Für Beamte, Soldaten und Richter gibt es spezielle Regelungen, die den Elternzeitregelungen ähneln.
Wer Arbeitslosengeld I (ALG I) bezieht, bekommt die Leistung während der Elternzeit nur, wenn die Kinderbetreuung gesichert ist und er mindestens 15 Stunden pro Woche dem Arbeitsmarkt zur Verfügung steht. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt und ist der Lebensunterhalt nicht gedeckt, steht einem nur Bürgergeld (ehemaliges ALG II/ Hartz IV) zu.
Bist du dagegen selbstständig, gibt es keine Elternzeit, da du keinen Arbeitgeber hast. Dir steht dennoch Elterngeld zu. Ebenfalls darfst du während des Elterngeldbezugs bis zu 32 Stunden pro Woche arbeiten.
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Nicht immer sind es die leiblichen Eltern, die ein Kind betreuen und erziehen. Auch folgende Gruppen haben einen Anspruch auf Elternzeit:
- Stiefeltern, die mit dem Vater/mit der Mutter des Kindes verheiratet sind
- Pflegeeltern, wenn es sich um eine Vollzeitpflege handelt
- Adoptiveltern, auch wenn das Adoptionsverfahren noch läuft
- Großeltern, wenn die Eltern minderjährig sind oder eine Ausbildung beenden, die sie vor ihrem 18. Geburtstag angefangen haben.
- Tanten und Onkel, Geschwister und weitere Verwandte, wenn die Eltern schwer krank, tot oder behindert sind.
Hast du kein Sorgerecht für das Kind, benötigst du die Zustimmung der Sorgeberechtigten, um Elternzeit zu beantragen. Auch ist es für Verwandte nicht möglich, zusammen mit den Eltern Elternzeit zu nehmen. Wohnt beispielsweise die 19-jährige Tochter noch zu Hause und befindet sie sich in einer Ausbildung, darf ihre Mutter nicht mit ihr gleichzeitig in Elternzeit gehen, um den Enkel zu betreuen.
4. Krankenversicherung in der Elternzeit
Ob während der Elternzeit Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden, hängt vom Versichertenstatus ab. Folgend erklären wir die möglichen Konstellationen: