Kinderfreibetrag: So viel Steuern sparst du mit Nachwuchs
Du hast ein eigenes Kind und fragst dich, ob das Elterngeld oder der Kinderfreibetrag besser ist? In diesem Artikel geben wir einen generellen Überblick zum Thema.
Außerdem wirst du lernen, worin der Unterschied zwischen Elterngeld und Kinderfreibetrag besteht. Zur Verdeutlichung haben wir auch einige Rechenbeispiele erstellt.
1. Was ist der Kinderfreibetrag? – Definition
Lebensmittel, Kleidung, ein eigenes Zimmer, Hobbys, Klassenfahrten: In unserem Beitrag zum Thema “Wie viel kostet ein Kind bis zum 18. Lebensjahr?” haben wir bereits gezeigt, dass Kinder viel Geld kosten. 763 € im Monat gaben Eltern in Deutschland bei der letzten Erhebung des Statistischen Bundesamtes pro Kind aus. Der Staat trägt dieser Tatsache Rechnung und erhöht für Eltern den Grundfreibetrag.
Letzterer bezeichnet den Steuerfreibetrag, den jeder Bürger pro Jahr verdienen darf und beträgt im Steuerjahr 2023 10.908 €. Für jedes Kind kommen zusätzlich 8.952 € Kinderfreibetrag hinzu. Die Summe setzt sich aus 6.024 € Freibetrag für die Grundbedürfnisse des Kindes plus 2.928 € Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung zusammen.
Der Kinderfreibetrag steht nicht nur leiblichen Eltern zu, sondern auch beispielsweise Pflege-, Stief- oder Großeltern, wenn ein Kind dauerhaft bei ihnen wohnt und sie dementsprechend Ausgaben für dessen Verpflegung, Unterbringung und Erziehung haben.
Oft übertragen die Eltern in einem solchen Fall den Kinderfreibetrag freiwillig. Tun sie das nicht, haben diejenigen, bei denen das Kind wohnt, trotzdem ein Recht auf den Kinderfreibetrag.
2. Was ist der Unterschied zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld?
Kindergeld in Höhe von 250 € pro Kind erhalten alle Eltern mit minderjährigen Kindern im Haushalt, die in Deutschland steuerpflichtig sind.
Auch bei volljährigen Kindern bis 25 Jahren, die sich in der Ausbildung befinden, gibt es unter bestimmten Voraussetzungen Kindergeld (mehr dazu findest du im Abschnitt „Bis zu welchem Alter gilt der Kinderfreibetrag?“).
Das Kindergeld zahlt die zuständige Familienkasse. Der Betrag geht jeden Monat an einem bestimmten Stichtag auf das Konto ein. Der Kinderfreibetrag wird dagegen nicht ausgezahlt, sondern mindert das zu versteuernde Einkommen und damit die Steuerlast.
Es ist allerdings nicht möglich, gleichzeitig vom Kindergeld und vom Kinderfreibetrag zu profitieren. Das Finanzamt ermittelt mit der Günstigerprüfung, was für die Eltern vorteilhafter ist:
- Bei Variante 1 wird vom jährlichen Einkommen des Elternteils der Kinderfreibetrag abgezogen. Anschließend ermittelt das Finanzamt die Einkommenssteuer und addiert das bereits bezogene Kindergeld.
- Bei Variante 2 zählt das bezogene Kindergeld nicht, allerdings erhalten die Eltern auch keine Kinderfreibeträge. Auch hier berechnet das Finanzamt die fällige Einkommenssteuer.
- Das Finanzamt wendet die Lösung an, bei der die Eltern am wenigsten zahlen.
Folgend erläutern wir das Vorgehen anhand von zwei Beispielen. Die Höhe der Einkommenssteuer haben wir mithilfe des Brutto-Netto-Rechners ermittelt.
Beispiel 1: Kindergeld ohne Kinderfreibetrag
Erika Mustermann wohnt als Alleinerziehende (Steuerklasse II) zusammen mit ihren drei Kindern und verdient 48.000 € brutto im Jahr. Der Kindsvater zahlt Unterhalt. Somit steht Erika für die Kinder die Hälfte der Kinderfreibeträge zu, also insgesamt 13.428 €. Im Jahr 2023 erhält sie zudem 9.000 € Kindergeld.
Ihr Bruttoeinkommen abzüglich der Kinderfreibeträge ergibt 34.752 €. Damit würde Erika 2.641,92 € plus 9.000 Kindergeld, also 11.641,92 €, an Einkommenssteuer zahlen. Berücksichtigt man weder Kindergeld noch Kinderfreibeträge, ergibt sich ein Einkommen von 48.000 € und eine Einkommenssteuer von 5.718,96 €.
Somit ist es in diesem Fall für Erika viel günstiger, auf die Kinderfreibeträge zu verzichten und das Kindergeld nicht anrechnen zu lassen.
Beispiel 2: Kinderfreibetrag mit Anrechnung des Kindergeldes
Max Mustermann ist mit Marina Mustermann verheiratet und Alleinverdiener. Sein Bruttolohn beträgt 90.000 € im Jahr. Max hat die Steuerklasse III, Marina die Steuerklasse V. Für ihre zwei Kinder erhalten sie 6.000 Kindergeld. Zudem stehen ihnen Kinderfreibeträge in Höhe von 17.904 € zu, die laut Gesetz bei dem Ehepartner mit der Steuerklasse III angerechnet werden.
Zieht man den Kinderfreibetrag ab, müssen Max und Marina 72.096 € versteuern und 12.976,92 € Einkommenssteuer plus 6.000 € Kindergeld, also 18.976,92 € an das Finanzamt zahlen. Entscheiden sie sich gegen den Freibetrag, wird das Kindergeld nicht angerechnet. In dem Fall beträgt ihr zu versteuerndes Einkommen 90.000 € und die fällige Einkommenssteuer 19.752 €.
Max und Marina sparen daher 775,08 € im Jahr, wenn sie die Kinderfreibeträge geltend machen und das Kindergeld anrechnen lassen.
Kindergeld, Kinderfreibetrag und Einkommen: Wer profitiert?
Aus den oben genannten Beispielen sieht man, dass die Einkommenshöhe und die Steuerklasse entscheiden, ob sich das Kindergeld oder der Kinderfreibetrag lohnt.
Wegen der kalten Progression zahlen Steuerpflichtige in Deutschland prozentual desto mehr Einkommenssteuer, je höher ihr Bruttoeinkommen ausfällt.
Bei hohen Einkommen führt der Steuervorteil durch den Kinderfreibetrag daher, insbesondere bei mehreren Kindern zu einer höheren Entlastung als das Kindergeld. Geringverdiener profitieren dagegen mehr vom Kindergeld.
Entscheidend ist auch die Steuerklasse, da bei Verheirateten mit der Steuerklassenkombination III/V der Partner mit Steuerklasse III den vollen Kinderfreibetrag anrechnen darf. Da es sich fast immer auch um den Hauptverdiener handelt, führt das oft zu einer höheren Ersparnis, als wenn die Eltern sich den Betrag zur Hälfte teilen.
Das Finanzamt geht im Rahmen der Günstigerprüfung immer davon aus, dass die Eltern Kindergeld beziehen. Selbst wenn du davon ausgehst, mehr vom Kinderfreibetrag zu profitieren, solltest du daher trotzdem nach der Geburt deines Kindes sofort das Kindergeld beantragen.
3. Kinderfreibetrag beantragen: Wie funktioniert das und was muss ich beachten?
Das Kindergeld beantragen Eltern bei der zuständigen Familienkasse nach der Geburt eines Kindes. Dafür benötigen sie eine Geburtsurkunde sowie die Steueridentifikationsnummer von Eltern und Kind plus einen ausgefüllten Antrag.
Den Kinderfreibetrag brauchst ihr als frisch gebackene Eltern dagegen nicht zu beantragen. Gibst du ein Kind in der Steuererklärung (Anlage Kind) an, führt das Finanzamt automatisch die Günstigerprüfung durch. Auch bei Angestellten berücksichtigt es im Zuge des ELStAM-Verfahren automatisch das Neugeborene, solange es bei dir gemeldet ist.
Einen Antrag musst du nur für Kinder stellen, die nicht mit dir zusammenwohnen oder über 18 sind. Bei Letzteren musst du nachweisen, dass sie sich im Studium oder in der Ausbildung befinden (mehr dazu findest du im Abschnitt „Bis wann gilt der Kinderfreibetrag?“).
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Geht es dagegen um ein Kind, das mit dem anderen Elternteil beispielsweise im Ausland lebt, benötigst du in der Regel eine Abstammungsurkunde sowie eine sogenannte Lebensbescheinigung aus dem jeweiligen Land.
Generell beeinflussen die Kinderfreibeträge nicht die Lohnsteuer, die jeden Monat abgezogen wird, da die Günstigerprüfung nur bei der Abgabe der Einkommenssteuererklärung erfolgt. Dennoch dient das zu versteuernde Einkommen auch als Grundlage für die Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer, die dementsprechend geringer ausfallen, wenn der Kinderfreibetrag es mindert.
Zusätzlich kannst du schon im Laufe des Kalenderjahres weniger Lohnsteuer zahlen, wenn du einen Antrag auf Lohnsteuerermäßigung stellst. Das Finanzamt akzeptiert als Begründung Kinderbetreuungskosten, Schulgeld oder außergewöhnliche Belastungen, beispielsweise Ausgaben für eine ärztliche Behandlung. Auch Alleinerziehende können das zweite und weitere Kinder schon bei der monatlichen Lohnabrechnung berücksichtigen lassen.
4. Bis zu welchem Alter gilt der Kinderfreibetrag?
Die Ausgaben für ein Kind enden nicht mit seiner Volljährigkeit. Deswegen erhalten Eltern den Kinderfreibetrag auch für volljährige Kinder unter 25, die eine Ausbildung machen oder studieren, wenn eine von diesen Voraussetzungen erfüllt ist:
- Das Kind geht noch zur Schule.
- Das Kind absolviert seine erste Ausbildung oder sein erstes Studium. Dabei darf es neben dem Studium unbegrenzt arbeiten, auch spielt der Verdienst keine Rolle.
- Das Kind absolviert seine zweite Ausbildung oder studiert nach der Ausbildung UND arbeitet nicht mehr als 20 Stunden pro Woche. Auch hier ist der Verdienst nicht relevant. Minijobs sind ebenfalls erlaubt.
- Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit, beispielsweise zwischen Abiturprüfungen und Ausbildungsbeginn, die nicht länger als vier Monate dauert.
- Das Kind befindet sich in einer Übergangszeit, beispielsweise zwischen Abiturprüfungen und Ausbildungsbeginn, die nicht länger als vier Monate dauert.
- Das Kind absolviert ein Praktikum mit einem fachlichen Bezug zum angestrebten Beruf.
- Das Kind ist als ausbildungsplatzsuchend gemeldet und bemüht sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz.
- Das Kind ist arbeitssuchend gemeldet und unter 21.
- Das Kind ist im Mutterschutz.
- Das Kind hat eine Behinderung, weswegen es keine Erwerbstätigkeit nachgehen kann.
5. Kinderfreibetrag – Was passiert im Fall einer Scheidung?
Leben Eltern von Anfang an getrennt oder lassen sie sich scheiden, erhalten sie in der Regel jeweils die Hälfte des Kinderfreibetrags.
Dennoch kann ein alleinerziehender Elternteil den vollen Betrag beantragen, wenn der andere Elternteil seine Unterhaltspflichten zu mehr als 75 Prozent nicht erfüllt oder nicht unterhaltspflichtig ist, weil sein Verdienst unter dem angemessenen Selbstbehalt von 1.650 € (Stand: 2023) liegt. Auch gibt es den vollen Freibetrag, wenn der andere Elternteil nicht bekannt oder verstorben ist.
Die Übertragung des Kinderfreibetrags beantragst du in der Einkommenssteuererklärung in der Anlage „Kind“. Hier musst du Angaben zum anderen Elternteil machen und bestätigen, dass er mehr als 75 des Unterhalts nicht zahlt. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich.
Die Übertragung ist nur für den Elternteil möglich, bei dem das Kind lebt und der das Kindergeld bezieht. Auch geht es in der Betrachtung nur um die Unterhaltspflicht. Zahlt etwa der andere Elternteil Unterhalt, pflegt aber ansonsten keinen Kontakt zum Kind, steht ihm trotzdem die Hälfte des Kinderfreibetrags zu.
Auch ist eine Übertragung nicht möglich, wenn du für das Kind Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt beziehst, weil der andere Elternteil nicht zahlen kann oder will. In dem Fall argumentiert das Finanzamt damit, dass du nicht allein für den Unterhalt aufkommst.
6. Jenseits des Kinderfreibetrags: Kinder in der Steuererklärung berücksichtigen
Auch wenn du keinen Kinderfreibetrag geltend machst, weil die Günstigerprüfung zugunsten des Kindergeldes ausfällt, kannst du bestimmte Ausgaben geltend machen und so deine Steuerlast mindern.
7. Fazit: Kinderfreibetrag oder Kindergeld hängt von deiner persönlichen Situation ab
Mit dem Kindergeld und dem Kinderfreibetrag entlastet der Staat Eltern. Beide zusammen gibt es nicht. Ob du mehr vom Kindergeld oder von den Kinderfreibeträgen profitierst, prüft das Finanzamt jedes Jahr automatisch. Das Ergebnis hängt von deinem Einkommen sowie von deiner Steuerklasse ab.
Darüber hinaus kannst du als Elternteil weitere Belastungen absetzen, beispielsweise Kinderbetreuungskosten oder das Schulgeld. Alleinerziehende erhalten ebenfalls zusätzliche Entlastungen. Um alle Möglichkeiten zu schöpfen, lohnt es sich, sich vor der Abgabe der Steuererklärung beraten zu lassen.